§ 23 AIG
§ 27 Abs 1 AZG
§ 15 HGB
§ 9 Abs 1 VStG
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers nach dem AZG endet mit der Abberufung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss oder mit seinem Rücktritt. Auf den Stand des Firmenbuches kommt es nicht an.