§ 1 Z 9 AAV, § 33 Abs 1, 2 und 9 AAV
1. Wenn eine Maschine wegen einer notwendigen Reparatur vorübergehend nicht genutzt wird, verliert die Maschine nicht die Eigenschaft einer Betriebseinrichtung bzw eines Betriebsmittels.
2. Betriebseinrichtungen bzw Betriebsmittel müssen nur dann nicht mit Schutzvorrichtungen ausgestattet sein, wenn es geradezu ausgeschlossen ist, dass diese Einrichtungen und Mittel „in Betrieb genommen werden können“. Ein schlichter reparaturbedingter Stillstand fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des§ 33 Abs 9 AAV.