§ 143 Abs 6, ASVG § 144 Abs 2, ASVG § 256 Abs 1 und 2
1. Erst wenn trotz zumutbarer Krankenbehandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen oder mehr zu erwarten sind, gilt der betroffene Versicherte als vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen.