Mit der ab 1. 6. 2000 anwendbaren Verordnung (EG) 2790/1999 der Kommission vom 22. 12. 1999 über die Anwendung von Art 81 Abs 3 EG (früher Art 85 Abs 3 EGV) auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen werden Exklusivlieferverträge, wie sie insbesondere im Bereich des Gastgewerbes, aber auch im Handel üblich sind, unterbunden. Liefer- und Vertriebsverträge - insbesondere mit Herstellern, die im betreffenden Produktsegment einen Marktanteil von mehr als 10 % erreichen - sind daher bei sonstiger Nichtigkeit bis spätestens Ende 2001 an die durch diese Verordnung gegebene Rechtslage anzupassen.