Diese im Bautenausschuss beschlossene Novelle enthält neben Änderungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, die den Erwerb geförderter Mietwohnungen durch die Mieter erleichtern sollen, eine Novellierung des Mietrechtsgesetzes, die einen einheitlichen Befristungsabschlag von 25 % vorsieht, womit die meisten Sonderregelungen obsolet werden. Der neue Fristvertragstypus soll für sämtliche dem MRG unterliegende Mietverträge und Mietobjekte in gleicher Weise gelten. Auch Untermietverträge sollen miteinbezogen werden. Die Mindestdauer für befristete Mietverträge beträgt 3 Jahre, sie können beliebig oft verändert werden, eine Höchstdauer ist nicht festgelegt. Ausgenommen von der 3-jährigen Mindestfrist sind jedoch Geschäftsräumlichkeiten, weil für diese Fälle kein über das allgemeine Vertragsrecht hinausgehender Schutz notwendig ist. Weiters wird der Geltungsbereich des Hausbesorgergesetzes auf jene Verträge beschränkt, die vor dem 1. 2. 2000 abgeschlossen wurden (siehe schon ARD 5113/1/2000). Für nach diesem Datum vereinbarte Dienstverträge sollen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten.