§ 7 EStG 1972, § 20 EStG 1972
1. Ob ein Verkehrsunfall betrieblich oder privat veranlasst ist, hängt vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Ein Fehlverhalten tritt nur dann als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten Betriebszweck in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verschulden des Lenkers (Betriebsinhabers) verursacht ist.