§ 4 Abs 4 EStG 1972
Wird ein überschuldeter Betrieb ohne Leistung eines Entgeltes übertragen und kann keine betriebliche Veranlassung für die über den Wert der Aktiva hinausgehende Schuldübernahme dargelegt werden, so ist der Überschuldungsbetrag beim Erwerber des Betriebes nicht als Betriebausgabe absetzbar.