§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988
1. Die bei PKW vorzunehmende Angemessenheitsprüfung (467.000-S-Grenze) ist auch bei solchen PKW vorzunehmen, die ausschließlich betrieblich genutzt werden. Der Gerichtshof hat gegen eine solche Auslegung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.