Über den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung besteht mehr oder minder einhellige Meinung: Die Gewinnrealisierung knüpft an den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an und stellt daher auf die Abnahme des Wirtschaftsgutes oder dessen „betriebliche Nutzungsmöglichkeit“ ab. Der BFH hingegen trennt die Gewinnrealisierung vom wirtschaftlichen Eigentum. Entgegen dieser Lösungsansätze knüpft die Gewinnrealisierung an das Schuldrecht an; da die Gewinnrealisierung zudem nahtlos zum Anschaffungszeitpunkt führt, bestimmt das Schuldrecht gleichzeitig auch das wirtschaftliche Eigentum.