Im Gegensatz zur „klassischen“ Betriebsaufgabe durch Zerschlagung des Betriebes geht der Firmenwert bei einer Betriebsaufgabe durch Verpachtung nicht unter. Der Firmenwert als solcher kann nicht ins Privatvermögen übernommen werden, weil ein Firmenwert nur im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit denkbar ist; nach herrschender Auffassung bleibt dieser als eine Art „Restbetriebsvermögen“ weiterhin Betriebsvermögen. Sind jedoch wesentliche Betriebsgrundlagen vorhanden, die zu betrieblichen Einkünften führen, ist eine Betriebsaufgabe nicht denkbar.