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Halbe Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund fehlender Kinderbetreuungseinrichtungen europarechtskonform! 1 )

ArbeitsrechtChristiane FrauscherRdW 2000/326RdW 2000, 356 Heft 6 v. 15.6.2000

Im folgenden Beitrag soll die überwiegend positiv besprochene Entscheidung des EuGH, wonach die in§ 23a AngGnormierte „Hälfte-Abfertigung“ selbst für den Fall, dass Kinderbetreuungseinrichtungen fehlen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, kritisch durchleuchtet werden.

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