Immer wieder kommt es vor, dass im Rahmen von Beitragsprüfungen freie Dienstnehmer iSd§ 4 Abs 4 ASVGrückwirkend in „echte“ Dienstnehmer (§ 4 Abs 2 ASVG) umqualifiziert werden. Die freien Dienstnehmer haben in der Regel Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer gehört bei freien Dienstverhältnissen nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt1). Die Umsatzsteuer wird aber nach der Umqualifizierung in ein echtes Dienstverhältnis von manchen Gebietskrankenkassen-Prüfern der Beitragspflicht unterzogen. Der vorliegende Beitrag soll - in Fortsetzung vonGerlach2) - aufzeigen, dass diese Vorgangsweise einer rechtlichen Würdigung nicht standhält.