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Verspätete Forderungsanmeldung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/325RdW 2000, 355 Heft 6 v. 15.6.2000

§ 107 Abs 1 KO, § 110 Abs 4 KO, § 131 Abs 1 KO

Nach Vorliegen des Verteilungsentwurfs im Konkurs angemeldete Forderungen sind auch nach der alten Rechtslage - vor Änderung des§ 107 Abs 1 KOdurch das IRÄG 1997 - jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie zumindest 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet wurden.

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