Auch bei einer AG & Co KG, deren einzige Komplementärin eine schweizerische AG ist, ist der Jahresabschluss offen zu legen (so OGH 24.02.2000, 6 Ob 271/99r). Die gesetzlichen Vorschriften erlauben kein Entkommen. Zahlreiche Verfahren sind in der Hoffnung anhängig, dass der OGH ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten wird, um die behauptete Verletzung der Datenschutzrichtlinie sowie des unverhältnismäßigen Eingriffs in Geschäftsgeheimnisse dem EuGH zur Prüfung vorzulegen. Im Hinblick darauf, dass der EuGH sich bereits mehrmals mit der 4. Richtlinie und ihrer Zwecksetzung auseinander gesetzt hat, scheinen die Chancen dafür freilich gering.