Der VfGH hat mit Beschluss vom 28.09.1999, B 1046/99, die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt, die in der steuerlichen Nichtberücksichtigung von Unterhaltszahlungen an einen gleichgeschlechtlichen Partner einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz erblickte. Die an den VwGH abgetretene Beschwerde wurde im Hinblick auf § 34 Abs 7 Z 4 EStG mit Erkenntnis vom 28.03.2000, 99/14/0307, als unbegründet abgewiesen.