Das unter dem Titel „Sektorverbund“ in § 21 SpG angeordnete Vorkaufsrecht der Spitzeninstitute beim Verkauf von Sparkassenaktien hat den verfassungsrechtlichen Test bestanden (G 23/99-9 vom 8. 3. 2000). Der Aufhebungsantrag der Tiroler Landesregierung wurde abgewiesen, da es sachlich gerechtfertigt sei, den bestehenden und für die Gesamtheit der Sparkassen weiterhin wünschenswerten Verbund für eine Übergangszeit abzusichern.