§ 12a Abs 1 und 2 MRG, § 16 Abs 1 Z 1 und Abs 8 MRG
Wer die Unzulässigkeit einer Mietzinsvereinbarung nicht rügen kann, weil er im Zeitraum zwischen Abschluss des Mietvertrages und Übergabe des Bestandobjektes nicht Mieter war, kann keine Rügepflicht verletzen, sodass er von der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsüberschreitung nicht ausgeschlossen ist.