§ 383 ff HGB
Art 4 EVÜ
Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen. Voraussetzung ist aber immer, dass der wirtschaftliche Erfolg des weisungswidrig geschlossenen Geschäfts nicht dem gleichkommt, der eingetreten wäre, wäre das Geschäft weisungsgemäß geschlossen worden.