Nach Ansicht des EuGH verstößt die Getränkesteuer, soweit sie auf alkoholische Getränke erhoben wird, gegen Art 3 Abs 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie. Allerdings schränkt der Gerichtshof die Wirkungen seines Urteils insoweit ein, als diese erst ab Ergehen des Urteils Geltung erlangen sollen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage erscheint die Vorgangsweise als bedenklich.