Wird eine Privatstiftung auf den Todesfall errichtet oder Vermögen einer bestehenden Privatstiftung auf den Todesfall gewidmet, scheint es sinnvoll, auch die mit dem Vermögen verbundenen Schulden an die Stiftung zu übertragen. Ist die Stiftung alleiniger Erbe des Stifters, ist eine Mitübernahme der Schulden nicht zu vermeiden. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob die Mitübertragung der Schulden die Zuwendungsbesteuerung gem§ 27 Abs 1 Z 7 EStGbeim Empfänger auslöst bzw wer Empfänger einer solchen fiktiven Zuwendung sein könnte.