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Wässriger Wein für offenlegungspflichtige Gesellschaften

WirtschaftsrechtCh. NowotnyRdW 2000/181RdW 2000, 198 Heft 4 v. 15.4.2000

Durch eine wohl noch in diesem Frühjahr zur Verabschiedung anstehende Novelle der§§ 221 und 246 HGB 1)1) Ein Ministerialentwurf ist im März zur Diskussion gestellt worden. sollen die Schwellenwerte für die Offenlegungspflicht von Jahresabschluss und Lagebericht geändert werden: Zum Teil werden kleine und mittlere Gesellschaften durch eine Anhebung der Werte für Bilanzsumme und Umsatz Entlastung finden, zum anderen wird aber die Zahl der Gesellschaften, die zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, erheblich erweitert.

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