§ 364c ABGB
§ 3 AnfO, § 20 AnfO
Anfechtungsgegenstand kann auch ein im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot nach§ 364c ABGBsein. Die grundbücherliche Anmerkung einer gegen ein solches Veräußerungs- und Belastungsverbot gerichteten Anfechtungsklage ist nicht zulässig.