§ 8 Abs 1 AnfO
§ 224 EO
Es löst zwar nur eine vollstreckbare Forderung die Anfechtungsbefugnis aus, aber die weitere Anfechtungsvoraussetzung der fehlenden Erfolgsaussicht einer Exekutionsführung hat nicht nur die Einbringlichkeit der vollstreckbaren Forderung, sondern auch anderer noch nicht vollstreckbarer, aber aufgrund der Sachhaftung im Zwangsversteigerungsverfahren schon durchsetzbarer Forderungen im Auge.