§ 14 Abs 2 und 3 GBG
§ 210 EO, § 216 Abs 2 EO, § 224 Abs 2 EO
Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigen Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbstständige Höchstbetragshypothek iSd§ 14 Abs 2 GBGzu verweigern.