§ 471 Z 2 ZPO, § 473 Abs 2 ZPO, § 509 Abs 3 ZPO
§ 7 ZustellG
Unter der in§ 473 Abs 2 ZPOverwendeten Wortfolge „Feststellung der Berufungsgründe oder der Nichtigkeit“ sind die in§ 471 ZPOgenannten Gründe, aus denen die Berufung ohne Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor den Berufungssenat zu bringen ist, zu verstehen, somit auch die in§ 471 Z 2 ZPOgenannte Verspätung des Rechtsmittels.