In Deutschland tritt mit 1. 5. 2000 das „Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens“ in Kraft, das vorschreibt, dass „die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen“. Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit. Sie begründet ein Schriftformerfordernis nach § 126 Abs 1 BGB. Die vorgeschriebene Form ist nur erfüllt, wenn der Kündigende - bzw jeder Partner des Auflösungsvertrags sowie der Befristungsabrede - eigenhändig (!) unterschrieben hat. Ein Telefax etwa genügt nicht.