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Fahrlässige Krida: Regress bei Freispruch

RdW AktuellRdW 2000/101RdW 2000, 129 Heft 3 v. 15.3.2000

In der Entscheidung 26.01.2000, 9 Ob 326/99b, ist erstmals dem wegen fahrlässiger Krida angeklagten und freigesprochenen GmbH-Geschäftsführer auf Grundlage von § 1014 ABGB ein Regressanspruch gegenüber der Konkursmasse für seine Verteidigerkosten zuerkannt worden. Wenngleich in der Entscheidung der Zuspruch nur als Konkursforderung erfolgte, wird damit doch gegenüber leichtfertig veranlassten Strafverfahren nach § 159 StGB ein gewisser Riegel vorgeschoben, denn das Höchstgericht vertritt folgende Ansicht: „... Sowohl eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung des Geschäftsführers als auch seine zivil-(schadenersatz-)rechtliche Inanpruchnahme wegen seiner Geschäftsführertätigkeit sind dann als spezielles und somit von § 1014 ABGB umfasstes Risiko zu beurteilen, wenn die Geschäftsführung eine - auch gegenüber der Gesellschaft - ordnungsgemäße gewesen ist.“

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