Durch den Einsatz des UmgrStG können bei Verlustbeteiligungsmodellen, trotz „verschärfter Rechtslage“ höhere Renditen erzielt werden. Dies deshalb, da einerseits durch das UmgrStG ein ungehinderter Rechtsformwechsel ermöglicht wird und andererseits durch die Bestimmung des§ 24 (7) EStGeine Besteuerung des Veräußerungsgewinnes - und damit auch die Auffüllungspflicht eines negativen Kapitalkontos - unterbleibt.