Nach Auffassung des VwGH können aus einem Veräußerungsgewinn nicht Teile herausgelöst und als Entschädigungen für die Aufgabe künftiger Gewinnerwartungen behandelt werden, zumal künftige Gewinnerwartungen den Veräußerungspreis wesentlich beeinflussen werden. Unter dem Blickwinkel missbrauchsverdächtiger Entschädigungsvereinbarungen bei Veräußerungsvorgängen erscheint die Entscheidung des VwGH durchaus verständlich. Die Annahme einer undifferenzierten, vom Sachverhalt losgelösten Subsidiarität der einkommensteuerrechtlichen Entschädigungstatbestände gegenüber§ 24 EStGwäre als Mittel zur Hintanhaltung missbräuchlicher Gestaltungen allerdings problematisch und dürfte vom VwGH in dieser Form auch nicht beabsichtigt sein.