§ 12 UmgrStG, § 16 UmgrStG, § 18 UmgrStG
Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG von Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist einlagefähig und kann daher Gegenstand einer Einbringung iSd Art III UmgrStG sein. Die Tatsache, dass neben einem aktiv geführten Betrieb ein Betrieb verpachtet ist und dass die übernehmende Körperschaft der bisherige Pächter ist, ändert bei Körperschaften des öffentlichen Rechts nichts an der Einbringungsfähigkeit, da nach § 2 Abs 2 Z 2 KStG 1988 auch der verpachtete Betrieb stets als Betrieb gewerblicher Art gilt.