Art III UmgrStG, Art VI UmgrStG
1. Die Einbringung eines ausländischen Kapitalanteiles iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG durch einen Steuerausländer in eine inländische Kapitalgesellschaft fällt unter Art III UmgrStG. Für den Einbringenden ist § 17 UmgrStG maßgebend. Die Tatsache, dass § 17 UmgrStG die Bewertung der nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile regelt, ändert nichts an der Maßgeblichkeit für eine ausländische einbringende Körperschaft, da nach der innerstaatlich geltenden Isolationstheorie das Vermögen unabhängig von der Qualifikation des Eigentümers als Privatvermögen gilt. § 17 UmgrStG gibt dem ausländischen Einbringenden die Wahlmöglichkeit, die Sacheinlage gem Abs 1 mit den Anschaffungskosten oder gem Abs 2 mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.