Die Regelung des § 17 Abs 2 UmgrStG, wonach das Aufwertungswahlrecht auch für von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ausgenommene Steuerpflichtige gilt, bezieht sich auch auf gem § 5 Z 11 KStG 1988 nach Maßgabe des § 13 leg cit teilbefreite Privatstiftungen.