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Einbringung nach Art III UmgrStG durch den Treugeber der Anteile an der übernehmenden Körperschaft

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2000/770RdW 2000, 771 Heft 12 v. 15.12.2000

§ 19 UmgrStG

Zur Auslegung des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG teilt das BMF mit, dass die Geltung des Art III UmgrStG ua davon abhängig ist, dass die Person des Einbringenden bekannt ist. Es liegt daher kein Einbringungshindernis bzw kein Problem des Verzichtes auf Gewährung von Anteilen vor, wenn der den Betrieb Einbringende über eine aufgedeckte Treuhandschaft Alleingesellschafter der übernehmenden Kapitalgesellschaft ist.

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