Die Kommission hat in ihren Leitlinien1) über das Vorgehen bei der Anwendung von Art 81 EG auf vertikale Vereinbarungen festgehalten, dass Internetverkauf in der Regel als eine Form des „Passivverkaufs“ zu qualifizieren ist. Ein vertraglicher Ausschluss solcher Verkaufsmodalitäten in Vertriebsverträgen wäre demnach EG-kartellrechtswidrig, es sei denn, sie sind hauptsächlich darauf gerichtet, Kunden außerhalb des eigenen Vertriebsgebietes zu erreichen.