Art IV UmgrStG
Das BMF teilt mit, dass ein Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG nach der Begriffsbestimmung des § 23 Abs 1 leg cit die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung zur Gründung einer Mitunternehmerschaft oder zur Veränderung einer bestehenden Mitunternehmerschaft durch alle Partner dieses Umgründungsaktes zur Voraussetzung hat. In dieser Vereinbarung werden auch die Übertragung wenigstens eines unter § 23 Abs 2 UmgrStG fallenden Vermögens, der Stichtag des geplanten Zusammenschlusses, die zivil- und abgabenrechtliche Zusammenschlussmethode und die Beteiligungsverhältnisse festgelegt und eine aus der Stichtagsbilanz abgeleitete handelsrechtliche und bei Unterschieden gegenüber den steuerlich maßgebenden Ansätzen auch eine steuerrechtliche Zusammenschlussbilanz beigelegt, sofern die steuerlichen Abweichungen nicht im Vertrag beschrieben werden. Der Zusammenschluss ist (mit steuerlicher Rückwirkung) vollzogen, wenn in den Fällen der Firmenbuchzuständigkeit die Protokollierung und in den Fällen der Finanzamtszuständigkeit die Meldung an das zuständige Finanzamt erfolgt.