Art I UmgrStG
An der Maßgeblichkeit einer im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung als Anwendungsfall des Art I UmgrStG ändert sich auch dann nichts, wenn jemand am Handelsgewerbe der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft (IdH) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist und in steuerlicher Sicht eine Mitunternehmerschaft zwischen dem IdH und dem stillen Gesellschafter besteht. Ob die stille Gesellschaft aufgrund der Verschmelzung beendet wird oder nicht, ist eine Vertragsfrage. Da der VwGH die Auffassung vertritt, dass die stille Gesellschaft bei Fehlen einer Fortsetzungsklausel durch den verschmelzungsbedingten Untergang der IdH-Gesellschaft beendet wird, ist es Sache der Vertragspartner, durch eine Fortsetzungsklausel den beabsichtigten Weiterbestand zu sichern. Die Annahme, dass diese Judikaturmeinung auch auf stille Beteiligungen an der übernehmenden Gesellschaft zu beziehen sei, erscheint nicht begründet, da der stille Gesellschafter vor der Verschmelzung im Wege der Beteiligung und nach der Verschmelzung unmittelbar am Vermögen der übertragenden Gesellschaft beteiligt ist und sich daher wirtschaftlich keine Gestionsänderung ergibt. Unabhängig von dieser Überlegung erscheint es zweckmäßig, den Vertrag über die stille Gesellschaft durch das Einbeziehen einer Fortsetzungsklausel zu ergänzen.