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Amtshaftung wegen Änderung des Flächenwidmungsplanes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/650RdW 2000, 664 Heft 11 v. 15.11.2000

§ 1 AHG
§ 1 Vlbg RPG, § 2 Vlbg RPG, § 3 Vlbg RPG, § 14 Vlbg RPG, § 21 Vlbg RPG

Zweck der Raumplanung ist nicht die Regulierung gewerberechtlichen Bedarfs oder der Schutz bestehender Gewerbebetriebe vor unerwünschter Konkurrenz. Vielmehr geht es darum, vorausschauend und planmäßig die Nutzung von Grundflächen zu gestalten.

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