Art 4 lit c RL 91/250/EWG
Art 9 Abs 2 RL 92/100/EWG
§ 16 UrhG, § 16a UrhG, § 40a UrhG
Ein Computerprogramm und dessen Kopie ist ein Werkstück iSd§ 16 Abs 3 UrhG. Eine Softwareüberlassung, bei der das in der Software zum Ausdruck gelangte Computerprogramm als dessen Kopie gleich einem Werkstück iSd§ 16 UrhGenthalten ist, ist als „Sachkauf“ zu beurteilen.