§ 17 MRG, § 21 ff MRG, § 37 Abs 1 Z 9 und 12 MRG
§ 863 ABGB, § 1444 ABGB
Fordert der Vermieter einzelne Mieter, die sich weigern, zu ihren Wohnungen Zutritt zu geben, nicht in geeigneter Weise auf, ihm Zutritt zum Mietobjekt zu gewähren, so ist dieses passive Verhalten des Vermieters als unbegründete Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht zu beurteilen.