Es müssen nicht gleich große Maßnahmen sein, wie etwa die Abschaffung des differenzierten Kaufmannsbegriffes1) oder die Schaffung eines eigenen Unternehmergesetzbuches, um wirtschaftsprivatrechtliche Abläufe unter Wahrung des gebotenen Gläubiger- und Minderheitenschutzes praktikabler zu gestalten. In diesem Sinn sollen die nachstehenden Anregungen verstanden werden, die eklektisch einige Punkte herausgreifen, die Praktiker in Gesprächen immer wieder als regelungs- oder reformbedürftig ansehen.