Kommunalsteuerpflichtig sind grundsätzlich nur jene Löhne, die das Unternehmen an Dienstnehmer zahlt, die im Dienstverhältnis zu diesem Unternehmen stehen. Stellt ein Unternehmen einem anderen gegen Entgelt Dienstnehmer zur Verfügung, bleibt es weiterhin Arbeitgeber dieser Dienstnehmer, wenn es aus diesem Entgelt die Löhne für diese Dienstnehmer auszahlt und die Lohnverrechnung durchführt.