§ 6a KStG 1988
§ 7 Abs 2 und Abs 3 WGG
Die Verwaltung von Geschäfts- und Büroräumen unterliegt auch dann den Bestimmungen des§ 7 Abs 2 WGG, wenn die verwaltende Bauvereinigung die betreffenden Räume selbst errichtet hat. Dies gilt selbst dann, wenn Voraussetzungen des§ 7 Abs 3 WGGhinsichtlich der Errichtung des Gebäudes nicht zutreffen.