Im Rahmen des bereits angekündigten Pakets von Maßnahmen sollen auch gesellschaftsrechtliche Schritte gesetzt werden. Unter anderem wird die Einführung „nackter“ Optionen erwogen, um damit das bedingte Kapital nach Vorbild der deutschen Rechtslage leichter für eine Aktienentlohnung nutzbar zu machen; nach der geltenden Rechtslage wird von der überwiegenden Ansicht die Unterlegung durch eine Schuldverschreibung, mit der ein Wandlungs- oder Optionsrecht verbunden ist, verlangt. Vielleicht finden auch Maßnahmen im Privatstiftungsrecht, das für den Kapitalmarkt mittelbar von großer Bedeutung ist, in dem Paket Niederschlag: Diskutiert wird insbesondere eine Abschwächung der Unvereinbarkeitsregeln bei der Besetzung des Stiftungsvorstandes (bisher dritter Grad der Seitenlinie!) sowie die Zuordnung einer Bestellungs- und Abberufungskompetenz für den Stiftungsvorstand durch ein von Begünstigten dominiertes Gremium.