§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
1. Ist ein Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch den Verkäufer vorgegebenes Gebäude gebunden (hier: Grundstück kann nur in Verbindung mit Auftragserteilung an Gebäudehersteller erworben werden), dann ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude selbst dann anzunehmen, wenn über die Herstellung des Gebäudes ein gesonderter Vertrag geschlossen wird.