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Liebhaberei bei Einbringung

SteuerrechtErlaßrundschauRdW 1999, 378 Heft 5 v. 15.5.1999

Art III UmgrStG
L-VO

Wie aus § 12 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 UmgrStG hervorgeht, können nur Betriebe oder Teilbetriebe Gegenstand einer Einbringung nach Art III UmgrStG sein. Betätigungen, die als Liebhaberei zu qualifizieren sind, stellen keine Betriebe oder Teilbetriebe iSd UmgrStG dar und können somit nicht Gegenstand einer Einbringung nach Art III UmgrStG sein.

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