§ 8 Abs 3 AngG, § 27 Z 4 AngG
§ 16 UrlG
1. Für das Vorliegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes iSd § 27 Z 4 AngG ist der AN beweisbelastet.
2. Beim Dienstverhinderungsgrund gem § 8 Abs 3 AngG ist eine Interessenabwägung zw den persönlichen Gründen des AN und den betrieblichen Interessen vorzunehmen, wobei ein Bemühen des AN vorausgesetzt wird, den Hinderungsgrund durch anderweitige Vorkehrungen zu bewältigen (zB anderweitige Unterbringung der Enkelin).