§ 2 Abs 1 EFZG
Entgegen der heftig kritisierten E 8 Ob A 2132/96d vertritt der OGH nun die Ansicht, dass bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG entsteht, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt der AN wegen Ausschöpfung des Entgeltanspruches zuvor kein Entgelt mehr erhalten hat.