Seit der VwGH die Versorgungsrente als freiwillige Zuwendung sieht und sie damit nicht mehr steuerwirksam ist, gilt im Regelfall das Gleiche für das Rentenlegat. Denn das Rentenlegat war regelmäßig ebenfalls nur als Versorgungsrente steuerwirksam.
Seit der VwGH die Versorgungsrente als freiwillige Zuwendung sieht und sie damit nicht mehr steuerwirksam ist, gilt im Regelfall das Gleiche für das Rentenlegat. Denn das Rentenlegat war regelmäßig ebenfalls nur als Versorgungsrente steuerwirksam.