§ 12 NTG
§ 863 ABGB
Zur Entrichtung der Notariatsgebühr sind gem § 12 NTG jene Personen verpflichtet, die dem Notar ausdrücklich einen Auftrag erteilt haben oder aus deren Verhalten iSd § 863 ABGB abzuleiten ist, dass sie den Notar - unabhängig von einem durch eine andere Person ausdrücklich erteilten Auftrag - ihrerseits mit der Ausführung der in Rechnung gestellten Tätigkeit beauftragt haben.