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Verpflichtung zur Zahlung der Notariatsgebühr

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 342 Heft 5 v. 15.5.1999

§ 12 NTG
§ 863 ABGB

Zur Entrichtung der Notariatsgebühr sind gem § 12 NTG jene Personen verpflichtet, die dem Notar ausdrücklich einen Auftrag erteilt haben oder aus deren Verhalten iSd § 863 ABGB abzuleiten ist, dass sie den Notar - unabhängig von einem durch eine andere Person ausdrücklich erteilten Auftrag - ihrerseits mit der Ausführung der in Rechnung gestellten Tätigkeit beauftragt haben.

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