§ 12a Abs 3 MRG
Die im Mietvertrag der Mieterin gestattete Überlassung des Mietgegenstandes an Unternehmen im Konzern der Mieterin, und damit der Verzicht auf jede Rechtsfolge der Weitergabe, solange die Mietrechte im Konzern der Mieterin verbleiben, bedeutet keinen Verzicht auf die Möglichkeit der Mietzinsanhebung im Fall eines Machtwechsels im Konzern der Mieterin.